Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 90

§ 90 – Neufestsetzung nach Altersstufen

(1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße. (2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. (3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Versicherungsfall vor dem 30. Lebensjahr eintritt, wird der Jahresarbeitsverdienst zum 30. Geburtstag auf 100 % der Bezugsgröße neu festgelegt, wenn das günstiger ist.
  • Bei Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife wird der Jahresarbeitsverdienst auf 120 % der Bezugsgröße festgesetzt.
  • Der Jahresarbeitsverdienst wird auch bei Erreichen weiterer Lebensjahre gemäß § 85 neu festgelegt.
  • Die Neufestsetzung erfolgt entsprechend dem Prozentsatz der Bezugsgröße zu diesen Zeitpunkten.
  • Bestimmte Regelungen aus § 82 Absatz 2 Satz 2 finden ebenfalls Anwendung auf die Absätze 1 und 2.